37 f., wonach Geldspielautomaten nach den Glücksspielautomaten mit 54,35 % das zweithöchste Risikopotential aufweisen). Hierzu stellt der in regelmäßigen Abständen durchgeführte Glücksspielsurvey der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „Forschungsbericht zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends“ (BZgA-Forschungsbericht 2020) in der zusammenfassenden Analyse der drei Glücksspieltypen (der Jahre 2015 bis 2019) fest: „Am gefährlichsten sind Automaten- und Casinospiele einzustufen. Lotterien weisen das geringste Risiko einer Glücksspielproblematik auf“ (vgl. BZgA-Forschungsbericht 2020, S.

Buchmacher/in, Erlaubnis

September 2016 - 4 K 122.15 - juris Rn. 52), dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar gerade nicht zu einer Gefahreinschätzung entschlossen habe, die Geldspielgeräten unabhängig von ihrem Aufstellort eine gleichbleibende erhebliche Gefahr beimesse. Vielmehr gehe aus dem Regelungskonzept insgesamt hervor, dass die einzelnen Aufstellorte, die ihrerseits unterschiedlichen Regelungen unterlägen, gesondert zu betrachten seien. Diese Einschätzung sei vom Spielraum des Normgebers unabhängig davon gedeckt, ob die Einzeleinschätzungen für die jeweiligen Aufstellorte für sich genommen rechtspolitisch überzeugten. Dies sei weder eine Frage des Gleichheitssatzes noch des Grundsatzes der Folgerichtigkeit.

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

bb) Nicht in die Vergleichsbetrachtung mit der Klägerin, die bet beste sportwetten seiten Sportwetten vermittelt, aufzunehmen ist die Gruppe der kombinierten Buchmacher, die Sportwetten veranstalten, denn diese Betreiber stellen aufgrund der Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages keine eigenständige Gruppe mehr dar. Gemäß § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist der stationäre Vertrieb von Sportwetten nur noch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen erlaubt, die in § 3 Abs. 6 des GlüStV 2021 legaldefiniert werden. Diese Norm gibt die Unterscheidung von Wettvermittlung und Wettveranstaltung für den Vertrieb auf und fasst sie unter dem Begriff der Wettvermittlungsstelle zusammen.

verwandte Vorgänge

Veranstalter von Sportwetten unterliegen folglich beim Vertrieb ihrer Sportwetten dem Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in gleicher Weise wie die Klägerin. cc) Bezogen auf die Gruppe der reinen Buchmacher, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 91). Zusätzlich wird für beide Spielformen ein hohes korrespondierendes Spielverhalten nachgewiesen.

  • Schulung neuer Mitarbeiter in Quotenkalkulation
  • Weiterbildung zu neuen Sportarten oder Wettmärkten
  • Erstellung von Handbüchern für Compliance-Prozesse
  • Workshops zu Risikomanagement-Tools

So nehmen Spieler, die Sportwetten spielen, deutlich häufiger auch an Automatenspielen teil als Lotteriespieler (17,4 % vs. 7,0 %); ebenso nehmen Spieler des Automatenspiels wiederum vergleichsweise häufiger an Sportwetten teil als Lotteriespieler (9,4 % vs. 3,8 %; vgl. BZgA-Forschungsbericht 2020, S. 80). Dieser Befund erhellt, dass die von der Klägerin begehrte Zulassung des Automatenspiels auf ein gemischtes Angebot der beiden gefährlichsten und sich gegenseitig einen gesteigerten Spielanreiz bietenden Spielformen gerichtet ist.

Bindeverfahren Beschreibung Typische Anwendung Vor-/Nachteile
Fadenheftung Lagen werden mit Faden vernäht Hochwertige Hardcover, Fachbücher + Sehr haltbar, + flach liegend / - Teurer, aufwändig
Klebebindung (Paperback) Einzelblätter oder Lagen werden am Rücken verklebt Taschenbücher, Zeitschriften + Günstig, schnell / - Begrenzte Haltbarkeit
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Lumbecken Blätter werden in einen flexiblen Rücken geklebt Flexible Softcover, Notizbücher + Robust, + flexibler Rücken / - Aufwändige Produktion

Eine Zulassung bewirkte im Ergebnis eine erhebliche Steigerung der Suchtgefahren und liefe damit auf eine unzulässige den Zwecken des § 33f Abs. 1 GewO vollständig zuwiderlaufende Regelung hinaus. Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber den reinen gewerblichen Buchmachern die Vermischung von Pferdewetten und Automatenspiel gemäß § 1 Abs.

Hinweise (Besonderheiten)

39; OVG Bautzen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. Grund und Grenzen der Ungleichbehandlung sind danach der Ermächtigung des § 33f GewO zu entnehmen, der verfassungskonform ist und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (BVerfG, Beschluss vom 27.

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März 1987 - 1 BvR 850/86 - juris, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54.88 - NVwZ 1990, 1075; Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO ermächtigt die Beklagte zum Erlass von Durchführungsvorschriften zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes, die Aufstellung von Spielgeräten, auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen zu beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Geräte zu begrenzen.

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Damit ist der Beklagten eine Unterscheidung nach einzelnen Gewerbezweigen, Betrieben und Veranstaltungen gesetzlich ausdrücklich erlaubt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit innerhalb vergleichbarer Betriebe, Gewerbezweige und Veranstaltungen keine willkürliche Ungleichbehandlung festzustellen ist. Gemessen hieran verletzt die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV getroffene Regelung nicht den Gleichheitssatz, denn die unterschiedliche Behandlung der Klägerin beruht auf der fehlenden Vergleichbarkeit der kombinierten Buchmacherbetriebe mit den einschlägigen Vergleichsgruppen. Dabei sind zwei Gruppen in den Blick zu nehmen, denen die Automatenaufstellung gemäß § 1 Abs. 1 Nr.

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Die Klägerin bet tipico einzahlungsbonus auszahlen räumt selbst ein, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung ein sehr hohes Suchtpotential zukommt. Es birgt das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen. Aus dem Bereich dieser Spielform kommt der Großteil der pathologischen Spieler (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. 3 SpielV erlaubt.

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- juris Rn. 190; ebenso schon BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 -100; „Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages“ vom 10. April 2017, S. Denn Pferdewetten nehmen als öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde als einzige Wettart innerhalb der Sportwetten eine - auch eigenständig bundesrechtlich geregelte - Sonderstellung ein (BVerfG, Urteil vom 28.

  • Analyse von Teamform, Verletzungen und Aufstellungen
  • Bercksichtigung historischer Direktvergleiche
  • Bewertung externer Faktoren wie Wetter oder Schiedsrichter
  • Nutzung von Vorwettmarkt-Daten und Wettverhalten

März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. Ausweislich der Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 bilden sie ein historisch gewachsenes Sondersegment, deren Anteil am deutschen Sportwettenmarkt insgesamt gering ist, so dass ein vollständiger Gleichlauf von Pferdewetten mit den sonstigen Sportwetten nach Auffassung des Gesetzgebers weiterhin nicht geboten ist (vgl. Erläuterung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Seite 28, abrufbar unter: Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.

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1 Nr. 1 und Nr. 2 SpielV erlaubt ist: Die Gruppe der reinen Buchmacher nach § 2 RennwLottG (II. 2. a) cc)) sowie die Gruppe der Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken (II.

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aa) Kein geeigneter Vergleichsansatz ist die als „Primäranknüpfungspunkt" der Vergleichsbetrachtungen reklamierte Aufstellereigenschaft der Klägerin (§ 33c Abs. 1 GewO). Zwar dürfen andere Aufsteller Geldspielgeräte in (ihren) Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken aufstellen, während dies der Klägerin in ihren kombinierten Buchmacherlokalen untersagt ist. Bezogen auf die jeweilige Art der Aufstellorte unterliegen die anderen Aufsteller jedoch denselben Ge- und Verboten wie die Klägerin. Die Aufstellereigenschaft sagt weder etwas über die hier relevante Geeignetheit eines Aufstellungsortes noch über die Gefährlichkeit der angebotenen Spielformen aus.

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Die spezifische Gefährlichkeit der jeweils in Rede stehenden Spielorte und Spielformen ist jedoch der nach dem Zweck der Verordnungsermächtigung des § 33i GewO maßgebende (Vergleichs-) Ansatz für die regulierende Ausgestaltung. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Erst-recht-Schluss der Klägerin nicht, ihr sei die Aufstellung in kombinierten Buchmacherlokalen zwingend zu gestatten, weil das gefährliche Automatenspiel an den mit wesentlich höherer Geräteanzahl bestückten, deutlich gefährdenderen Orten wie Spielbanken und Spielhallen sowie an Nichtspielstätten wie Gaststätten erlaubt sei. Die Beurteilung anhand der spezifischen Gefährlichkeit der Spielorte und Spielformen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in diesem Zusammenhang betont (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Anders als die Klägerin meint, sind Pferde- und sonstige Sportwetten nicht als eine einheitliche Spielform anzusehen, denn dies widerspräche sowohl der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages 2021, der ausdrücklich zwischen Pferde- und Sportwetten (§ 2 Abs. 5 und 6) unterscheidet, als auch der des Rennwett- und Lotteriegesetz, welches in § 16 Abs. 1 Satz 1 ebenso zwischen Rennwetten und Sportwetten begrifflich sowie inhaltlich differenziert. Dabei wird das Spezifikum der Pferdewetten als einer historisch gewachsenen Sonderform des Wettspiels durch die tatsächlichen Erhebungen des BZgA-Forschungsberichts 2020 bestätigt (vgl. BZgA-Forschungsbericht 2020, S.

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3 SpielV Geldspielgeräte aufstellen dürfen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, denn es handelt sich um eine hinsichtlich der Gefährlichkeit des Spielortes und der Spielform nicht vergleichbare Gruppe. Bei der Vergleichsbetrachtung ist zu beachten, dass nach der gesetzgeberischen Wertung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 die in räumlicher Nähe organisierte Verbindung von Glücksspiel und Wettspiel eine grundsätzlich zu vermeidende Gefahr darstellt (sog. Aus Gründen der Suchtprävention soll eine Vermischung unterschiedlicher Glücksspielangebote und eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs vermieden werden, um keine Anreize zu schaffen, vom Wettspiel zum Automatenspiel überzugehen und umgekehrt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4.

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Juli 2019 - 6 S 1354/18 - juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 10. November 2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. In der Vermischung beider Glücksspielangebote sieht der Gesetz- und Verordnungsgeber eine aus Gründen der Spielsuchtprävention zu vermeidende besondere Gefahr, die von seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum gedeckt ist (VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 - juris Rn.

Gemeinsame Ausstellung der Verlage Peter Hammer und Das Wunderhorn in Berlin-Mitte

24; VGH München, Beschluss vom 10. November 2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22) und deren Zielsetzung sich im Rahmen des § 33f Abs. 1 GewO hält. Hinzutritt, dass beide Spielformen ein unterschiedliches Suchtpotential aufweisen. 142 f., 149 f.). Danach ist für Sportwetten eine Lebenszeitprävalenz von 6,6 % und für Pferdewetten von 1,4 % belegt sowie eine 12-Monats-Prävalenz für Sportwetten von 2,2% und für Pferdewetten 0,2 %, folglich nur ein Teil von 1/10.

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