Der Grund dafür besteht in der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen.62 Art.

I. Allgemeines zum Glücksspiel

Der Grund dafür besteht in der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen.62 Art. h der Richtlinie bestimmt, dass diese keine Anwendung auf die Glücksspiele findet, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Spielkasinos und Wetten. Die vorliegende Definition stimmt mit der oben vorgestellten Begriffsbestimmung aus dem Vorschlag der Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt überein, weil als Glücksspiele in diesem Fall auch nur die Spiele mit einem Geldeinsatz betrachtet werden. Der Letzte kommt somit als das Glücksspiel definierende Merkmal vor. In Anbetracht dieser Regelungen erscheint der Standpunkt des Europäischen Parlaments hinsichtlich eines Vorschlags der Dienstleistungsrichtlinie63 als verwirrend.

Radikales Umdenken notwendig

Es erklärt, dass „Gewinnspiele einschließlich Lotterien und Wetten auf Grund der spezifischen Natur […] vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen sind“64. Die Abgrenzung zwischen Gewinn- und Glücksspielen wird dadurch völlig verschleiert und erweckt den falschen Eindruck, dass der Unterschied zwischen den beiden schlechthin ohne Bedeutung ist. Zu der letzten sekundärrechtlichen Regelung, die quasi Glücksspieldefinition enthält, gehört die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste65. Die Richtlinie ← 28 29 → ist auf die Sicherung eines gemeinsamen Markts für die Herstellung und Verbreitung von Programmen, auf die Wahrung – unbeschadet der Funktion der audiovisuellen Mediendienste – des Allgemeininteresses und die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen gerichtet.66 Aus dem Begriff der audiovisuellen Mediendienste werden solche Dienste ausgeschlossen, deren Hauptzweck nicht in der Bereitstellung von Programmen besteht, d. h.

Drogenbeauftragter Blienert: „Müssen Prävention stärken, gerade wenn es um Suchtgefahren geht.“

bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. S. d. Richtlinie sind daher beispielsweise Internetseiten, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Materien enthalten, z.B. animierte grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste.67 Genau deswegen erklärt der Erwägungsgrund 22, dass Glücksspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz, einschließlich Lotterien, Wetten und anderer Gewinnspiele, sowie Online-Spiele aus der Richtlinie ausgeschlossen werden. h der Richtlinie bestimmt, dass diese keine Anwendung auf die Glücksspiele findet, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Spielkasinos und Wetten. Die vorliegende Definition stimmt mit der oben vorgestellten Begriffsbestimmung aus dem Vorschlag der Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt überein, weil als Glücksspiele in diesem Fall auch nur die Spiele mit einem Geldeinsatz betrachtet werden. Der Letzte kommt somit als das Glücksspiel definierende Merkmal vor. In Anbetracht dieser Regelungen erscheint der Standpunkt des Europäischen Parlaments hinsichtlich eines Vorschlags der Dienstleistungsrichtlinie63 als verwirrend. Es erklärt, dass „Gewinnspiele einschließlich Lotterien und Wetten auf Grund der spezifischen Natur […] vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen sind“64. Die Abgrenzung zwischen Gewinn- und Glücksspielen wird dadurch völlig verschleiert und erweckt den falschen Eindruck, dass der Unterschied zwischen den beiden schlechthin ohne Bedeutung ist. Zu der letzten sekundärrechtlichen Regelung, die quasi Glücksspieldefinition enthält, gehört die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste65. Die Richtlinie ← 28 29 → ist auf die Sicherung eines gemeinsamen Markts für die Herstellung und Verbreitung von Programmen, auf die Wahrung – unbeschadet der Funktion der audiovisuellen Mediendienste – des Allgemeininteresses und die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen gerichtet.66 Aus dem Begriff der audiovisuellen Mediendienste werden solche Dienste ausgeschlossen, deren Hauptzweck nicht in der Bereitstellung von Programmen besteht, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. S. d.

Glücksspielverband klagt gegen Tipico

Die Rechtsfortbildung trug jedoch zur Feststellung der Glücksspielmerkmale bei. Mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Januar 2008 ist § 3 Abs. 1 GlüStV mit einer legalen Definition des Glücksspiels aufgekommen. Erstaunlicherweise schuf diese Normierung entgegen den Erwartungen eher mehr Rechtsunsicherheit als Sicherheit. Richtlinie sind daher beispielsweise Internetseiten, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Materien enthalten, z.B.

Jahr Geschätzte Werbeausgaben (in Mio. €) Stärkstes Medium Trend / Bemerkung
2021 ~ 250 Internet Vor Marktregulierung, viele ausländische Anbieter
2022 ~ 180 Internet Rückgang durch verschärfte Regulierung und Werbeverbote
2023 ~ 220 TV Anstieg durch Werbung lizenzierter Sportwettenanbieter im TV
2024 (Prognose) ~ 260 TV & Internet Weiterer Anstieg erwartet nach voller Marktöffnung

animierte grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste.67 Genau deswegen erklärt der Erwägungsgrund 22, dass Glücksspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz, einschließlich Lotterien, Wetten und anderer Gewinnspiele, sowie Online-Spiele aus der Richtlinie ausgeschlossen werden. Nach der Berücksichtigung aller oben aufgeführten Definitionen ergibt sich, dass der Begriff der Gewinnspiele als ein Oberbegriff für unterschiedliche Gestaltungen des Spiels gilt.

Historische Entwicklung der Glücksspielwerbung

Der Grund für den Glücksspielcharakter der Automatenspiele sei, dass sie gegen ein speziell für ihre Benutzung bestimmtes Entgelt die Chance eines Geldgewinns böten, so dass sie als Glücksspiele betrachtet werden sollten, die mit den Lotterien i. S. d. Urteils Schindler vergleichbar seien.74 Auch im Zenatti-Verfahren unterstrich das Gericht, dass der Sinn der Glücksspiele in der für einen Einsatz gegebenen Chance auf einen Geldgewinn besteht.75 Zusammenfassend – unter Berücksichtigung sowohl der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH als auch der Bestimmungen des Sekundärrechts – können folgende das Glücksspiel i. S.

1. Glücksspielbegriff im Unionsrecht

d. Unionsrechts kennzeichnende Merkmale festgestellt werden: Spieleinsätze der Teilnehmer, Zufallsabhängigkeit des Spiels und Auszahlung der Gewinnquoten auf Gewinner. In welchem Maße diese Elemente der Glücksspieldefinition in den nationalen Rechtssystemen der Vergleichsstaaten auftreten, stellt den Untersuchungsgegenstand des folgenden Kapitels dar. Das folgende Kapitel befasst sich mit der Präzisierung des Glücksspielbegriffs in den Vergleichsstaaten. Die Begriffsbestimmung ist besonders wichtig im Licht des eventuellen Strebens der EU-Mitgliedstaaten nach der Schaffung eines Binnenmarkts in dieser Branche.

Uni Hohenheim: Massive Glücksspielwerbung bei EM 2024

Die maßgeblichen Abweichungen bei der Definition des Glücksspiels können nämlich ein wirksames Hindernis auf dem Weg zur ← 30 31 → gegenseitigen, grenzüberschreitenden Anerkennung der nationalen Regelungen im Glücksspielbereich darstellen.76 Wegen der umstrittenen Natur der Spielautomaten in den Vergleichsstaaten und umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich als Gegenstand für eine eigenständige Dissertation eignen, bleibt die Analyse dieser Glücksspielart außerhalb der Überlegungen der vorliegenden Arbeit. Die Problematik der Spielautomaten kann jedoch im Rahmen der allgemeinen Diskussion kurz erwähnt werden, vor allem im Vergleich zu anderen Formen des Glücksspiels (d. h. Lotterien, Wetten und Casinospielen). Der am 30. Es gibt Spiele mit einer kostenlosen Teilnahme – d. h. reine Gewinnspiele und Gewinnspiele mit einem Geldeinsatz –, die als Glücksspiele bezeichnet werden sollen. Unter den Begriff des Glücksspiels fallen deren verschiedenen Ausprägungen: Lotterien, Wetten oder Casinospiele.

Behörde Zuständigkeitsbereich Kontrollinstrumente Website
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) Bundesweite Aufsicht über Online-Glücksspiel Lizenzvergabe, Marktüberwachung, Bußgelder www.gluecksspiel-behoerde.de
Landesmedienanstalten (z.B. BLM, LFM) Werbung in Rundfunk (TV/Radio) Programmbeobachtung, Beanstandungen Jeweils länderspezifisch
Wettbewerbszentrale Unlauterer Wettbewerb (UWG) Abmahnungen, Unterlassungsklagen www.wettbewerbszentrale.de
Jugendschutzbeauftragte Einhaltung des Jugendschutzes Testkäufe, Überprüfung von Altersverifikationen Bei den Landesjugendämtern

Interessanterweise wird das maßgebliche Merkmal aller Gewinnspiele68 (vor allem Glücksspiele) in den nationalen Rechtssystemen, d. h. die Zufallsabhängigkeit des Spiels, nur einmal im Art. i des Vorschlags für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt angedeutet69.

Januar 2020

Die Kommission erließ dagegen am 20.03.2012 eine erneute Stellungnahme, die eigentlich gemischte Gefühle hervorgerufen hat. Je nachdem, von wem interpretiert, wird die Stellungnahme entweder als grünes oder rotes Licht für den GlüÄndStV angesehen80. Die Kommission erklärte zwar nicht eindeutig, ob sie den modifizierten GlüÄndStV für unionsrechtswidrig hält, behielt sich jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland vor. Der separate Regulierungsweg von Schleswig-Holstein in Form des am 14. September 2011 verabschiedeten und im Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (GlückG SH)81 wurde inzwischen beendet. Der EuGH wurde niemals direkt aufgefordert, den Glücksspielbegriff zu präzisieren. Die Analyse seiner früheren Rechtsprechung zum Glücksspiel ermöglicht jedoch, ein Gefühl hinsichtlich seines Verständnisses der Glücksspieldefinition ← 29 30 → zu gewinnen. In der Rechtssache Schindler70 musste sich der EuGH u. a. mit der Frage befassen, ob Lotterien eine Dienstleistung im Sinne des Unionsrecht (Art. „Im vorliegenden Fall geht es um Leistungen, die cas krypto casino österreich der Veranstalter der Lotterie erbringt, indem er die Käufer von Losen an einem Glücksspiel, das ihnen eine Gewinnchance eröffnet, teilnehmen lässt und zu diesem Zweck die Einsammlung der Einsätze, die Veranstaltung der vom Zufall bestimmten Ziehungen sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Preise oder Gewinne sicherstellt.“72 Im Fall Läärä73 wurden obige Elemente bezüglich Automatenspielen bejaht und als das Glücksspiel definierende Eigenschaften anerkannt. Der Grund für den Glücksspielcharakter der Automatenspiele sei, dass sie gegen ein speziell für ihre Benutzung bestimmtes Entgelt die Chance eines Geldgewinns böten, so dass sie als Glücksspiele betrachtet werden sollten, die mit den Lotterien i.

Zeitliche und örtliche Beschränkungen für Werbung

Nach der Berücksichtigung aller oben aufgeführten Definitionen ergibt sich, dass der Begriff der Gewinnspiele als ein Oberbegriff für unterschiedliche Gestaltungen des Spiels gilt. Es gibt Spiele mit einer kostenlosen Teilnahme – d. h. reine Gewinnspiele und Gewinnspiele mit einem Geldeinsatz –, die als Glücksspiele bezeichnet werden sollen. Unter den Begriff des Glücksspiels fallen deren verschiedenen Ausprägungen: Lotterien, Wetten oder Casinospiele.

Sponsoren-Werbung und Dachmarkenwerbung

Interessanterweise wird das maßgebliche Merkmal aller Gewinnspiele68 (vor allem Glücksspiele) in den nationalen Rechtssystemen, d. h. die Zufallsabhängigkeit des Spiels, nur einmal im Art. i des Vorschlags für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt angedeutet69. Der EuGH wurde niemals direkt aufgefordert, den Glücksspielbegriff zu präzisieren.

Kinder und Jugendliche schützen

Die Analyse seiner früheren Rechtsprechung zum Glücksspiel ermöglicht jedoch, ein Gefühl hinsichtlich seines Verständnisses der Glücksspieldefinition ← 29 30 → zu gewinnen. In der Rechtssache Schindler70 musste sich der EuGH u. a. mit der Frage befassen, ob Lotterien eine Dienstleistung im Sinne des Unionsrecht (Art. „Im vorliegenden Fall geht es um Leistungen, die cas krypto casino österreich der Veranstalter der Lotterie erbringt, indem er die Käufer von Losen an einem Glücksspiel, das ihnen eine Gewinnchance eröffnet, teilnehmen lässt und zu diesem Zweck die Einsammlung der Einsätze, die Veranstaltung der vom Zufall bestimmten Ziehungen sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Preise oder Gewinne sicherstellt.“72 Im Fall Läärä73 wurden obige Elemente bezüglich Automatenspielen bejaht und als das Glücksspiel definierende Eigenschaften anerkannt. S. d. Urteils Schindler vergleichbar seien.74 Auch im Zenatti-Verfahren unterstrich das Gericht, dass der Sinn der Glücksspiele in der für einen Einsatz gegebenen Chance auf einen Geldgewinn besteht.75 Zusammenfassend – unter Berücksichtigung sowohl der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH als auch der Bestimmungen des Sekundärrechts – können folgende das Glücksspiel i. S. d. Unionsrechts kennzeichnende Merkmale festgestellt werden: Spieleinsätze der Teilnehmer, Zufallsabhängigkeit des Spiels und Auszahlung der Gewinnquoten auf Gewinner. In welchem Maße diese Elemente der Glücksspieldefinition in den nationalen Rechtssystemen der Vergleichsstaaten auftreten, stellt den Untersuchungsgegenstand des folgenden Kapitels dar. Das folgende Kapitel befasst sich mit der Präzisierung des Glücksspielbegriffs in den Vergleichsstaaten. Die Begriffsbestimmung ist besonders wichtig im Licht des eventuellen Strebens der EU-Mitgliedstaaten nach der Schaffung eines Binnenmarkts in dieser Branche. Die maßgeblichen Abweichungen bei der Definition des Glücksspiels können nämlich ein wirksames Hindernis auf dem Weg zur ← 30 31 → gegenseitigen, grenzüberschreitenden Anerkennung der nationalen Regelungen im Glücksspielbereich darstellen.76 Wegen der umstrittenen Natur der Spielautomaten in den Vergleichsstaaten und umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich als Gegenstand für eine eigenständige Dissertation eignen, bleibt die Analyse dieser Glücksspielart außerhalb der Überlegungen der vorliegenden Arbeit. Die Problematik der Spielautomaten kann jedoch im Rahmen der allgemeinen Diskussion kurz erwähnt werden, vor allem im Vergleich zu anderen Formen des Glücksspiels (d. h. Lotterien, Wetten und Casinospielen).

Wettbewerbsrecht nennt Katalog an verbotener Werbung

Januar 2007 in Deutschland verabschiedete und am 1. Januar 2008 in Kraft getretene GlüStV wurde nach § 28 Abs. 1 S. 1 GlüStV mit einer Frist von vier Jahren verabschiedet. Die Länder wollten damit die Möglichkeit behalten, das Funktionieren des GlüStV zu evaluieren (§ 27 GlüStV) und falls nötig entsprechend zu korrigieren.

D. Werbung für Glücksspiel durch Influencer

Da die Regelungen des GlüStV inzwischen heftig diskutiert und sogar von dem EuGH mit den Urteilen vom 08.09.201077 kritisiert wurden, beschlossen die Länder schon Anfang des Jahres 2011 den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV)78. Anschließend wurde der GlüÄndStV im April 2011 ausweislich der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG79 der Europäischen Kommission notifiziert. Die Stellungnahme der Kommission vom 18. Juli 2011 beurteilte den GlüÄndStV als mit dem Unionsrecht unvereinbar und verlangte entsprechende Änderungen. Angesichts dieser Tatsache entschieden sich die Länder, die Geltung des GlüStV bis Juli 2012 zu verlängern.

Legales Glücksspiel ist nicht automatisch frei bewerbbar

Im Oktober 2011 einigten sich die Bundesländer – mit Ausnahme ← 31 32 → von Schleswig-Holstein, das ein eigenes Gesetz zum Glücksspielwesen erlassen hat – auf einen modifizierten GlüÄndStV, der am 15. Dezember 2011 unterzeichnet wurde. Da der GlüÄndStV der Ratifizierungspflicht in jedem einzelnen Bundesland unterlag, ist er erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Die Einhaltung dieses Termins war jedoch bis zum Ende nicht sicher, vor allem weil einige Länder die Ratifizierung der neuen Regulierung von der positiven Stellungnahme der Europäischen Kommission abhängig gemacht hatten. Der am 30.

  • Kennzeichnungspflicht für Werbung als "Werbung" oder "Anzeige"
  • Verbot der Darstellung von Glücksspiel als Problemlösungsstrategie
  • Vorgaben zur sachlichen und nüchternen Gestaltung von Werbemitteln
  • Verbot von Werbung mit prominenten Personen, die für junge Menschen Idole sind

Januar 2007 in Deutschland verabschiedete und am 1. Januar 2008 in Kraft getretene GlüStV wurde nach § 28 Abs. 1 S. 1 GlüStV mit einer Frist von vier Jahren verabschiedet. Die Länder wollten damit die Möglichkeit behalten, das Funktionieren des GlüStV zu evaluieren (§ 27 GlüStV) und falls nötig entsprechend zu korrigieren. Da die Regelungen des GlüStV inzwischen heftig diskutiert und sogar von dem EuGH mit den Urteilen vom 08.09.201077 kritisiert wurden, beschlossen die Länder schon Anfang des Jahres 2011 den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV)78. Anschließend wurde der GlüÄndStV im April 2011 ausweislich der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG79 der Europäischen Kommission notifiziert. Die Stellungnahme der Kommission vom 18. Juli 2011 beurteilte den GlüÄndStV als mit dem Unionsrecht unvereinbar und verlangte entsprechende Änderungen. Angesichts dieser Tatsache entschieden sich die Länder, die Geltung des GlüStV bis Juli 2012 zu verlängern.

Glücksspielprodukt Werbeumfang erlaubt Besonderheiten / Tabus Typische Werbeträger
Sportwetten (online) Eingeschränkt (nur lizenzierte Anbieter) Keine Werbung in Stadien, Verbot von "Live-Wetten"-Werbung im TV Sport-Websites, TV nach 21 Uhr, Podcasts
Online-Casino (Slots, Roulette) Sehr eingeschränkt bis verboten* *Nur in Schleswig-Holstein uneingeschränkt erlaubt Fachportale, Affiliate-Seiten
Lotto und Toto Uneingeschränkt erlaubt (staatslizenzierte Anbieter) Müssen sozialverträglich werben Alle Medien, Außenwerbung, TV
Poker (online) Eingeschränkt (nur in lizenzierten Poker-Pools) Darf nicht als Geschicklichkeitsspiel beworben werden Poker-Magazine, spezielle Events

Im Oktober 2011 einigten sich die Bundesländer – mit Ausnahme ← 31 32 → von Schleswig-Holstein, das ein eigenes Gesetz zum Glücksspielwesen erlassen hat – auf einen modifizierten GlüÄndStV, der am 15. Dezember 2011 unterzeichnet wurde. Da der GlüÄndStV der Ratifizierungspflicht in jedem einzelnen Bundesland unterlag, ist er erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Die Einhaltung dieses Termins war jedoch bis zum Ende nicht sicher, vor allem weil einige Länder die Ratifizierung der neuen Regulierung von der positiven Stellungnahme der Europäischen Kommission abhängig gemacht hatten. Die Kommission erließ dagegen am 20.03.2012 eine erneute Stellungnahme, die eigentlich gemischte Gefühle hervorgerufen hat.

  • Regulierung von Online-Casino-Werbung durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag
  • Verpflichtende Altersverifikation in der Online-Werbung
  • Verbot von irreführenden Werbeversprechen wie "garantierter Gewinn"
  • Beschränkungen für Werbung in sozialen Medien und Influencer-Marketing

Je nachdem, von wem interpretiert, wird die Stellungnahme entweder als grünes oder rotes Licht für den GlüÄndStV angesehen80.

Glücksspiel-Werbung erhöht Eintritts- und Rückfall-Risiko

Obwohl die weitgehende Liberalisierung des Glücksspielmarkts nach GlückG SH durch die Europäische Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens als unionsrechtskonform erklärt wurde, entschied sich die im Mai 2012 gewählte Regierungskoalition in Schleswig-Holstein den durch die vorherige Regierung entlassenen GlückG SH aufzuheben und den GlüÄndStV der übrigen Glücksspielländer – entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Kommission – am 07.01.2013 beizutreten. In dieser Hinsicht ist jedoch hervorzuheben, dass das schleswig-holsteinische Innenministerium während der einjährigen Geltung des GlückG SH fünfundzwanzig Genehmigungen für die Anbieter von Sportwetten und dreiundzwanzig Genehmigungen für die Anbieter der Online-Casinospiele erteilt hat. Da diese Genehmigungen für die Laufzeit von sechs Jahren gegeben wurden, ist es fraglich, wie sie in Bezug auf die begrenzte Zahl der zwanzig zulässigen Sportwetten-Konzessionen nach GlüÄndStV und dem Verbot der Online-Casinospiele zu beurteilen sind. Das deutsche Recht verfügte sehr lange über keine Definition des Glücksspiels. Als Ausgangpunkt diente jahrelang § 284 StGB82, der lediglich die ← 32 33 → Voraussetzungen der strafbaren Veranstaltung des Glücksspiels enthält, ohne eine explizite Begriffsbestimmung anzubieten. Die Kommission erklärte zwar nicht eindeutig, ob sie den modifizierten GlüÄndStV für unionsrechtswidrig hält, behielt sich jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland vor. Der separate Regulierungsweg von Schleswig-Holstein in Form des am 14. September 2011 verabschiedeten und im Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (GlückG SH)81 wurde inzwischen beendet. Obwohl die weitgehende Liberalisierung des Glücksspielmarkts nach GlückG SH durch die Europäische Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens als unionsrechtskonform erklärt wurde, entschied sich die im Mai 2012 gewählte Regierungskoalition in Schleswig-Holstein den durch die vorherige Regierung entlassenen GlückG SH aufzuheben und den GlüÄndStV der übrigen Glücksspielländer – entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Kommission – am 07.01.2013 beizutreten. In dieser Hinsicht ist jedoch hervorzuheben, dass das schleswig-holsteinische Innenministerium während der einjährigen Geltung des GlückG SH fünfundzwanzig Genehmigungen für die Anbieter von Sportwetten und dreiundzwanzig Genehmigungen für die Anbieter der Online-Casinospiele erteilt hat. Da diese Genehmigungen für die Laufzeit von sechs Jahren gegeben wurden, ist es fraglich, wie sie in Bezug auf die begrenzte Zahl der zwanzig zulässigen Sportwetten-Konzessionen nach GlüÄndStV und dem Verbot der Online-Casinospiele zu beurteilen sind. Das deutsche Recht verfügte sehr lange über keine Definition des Glücksspiels. Als Ausgangpunkt diente jahrelang § 284 StGB82, der lediglich die ← 32 33 → Voraussetzungen der strafbaren Veranstaltung des Glücksspiels enthält, ohne eine explizite Begriffsbestimmung anzubieten. Die Rechtsfortbildung trug jedoch zur Feststellung der Glücksspielmerkmale bei. Mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Januar 2008 ist § 3 Abs. 1 GlüStV mit einer legalen Definition des Glücksspiels aufgekommen. Erstaunlicherweise schuf diese Normierung entgegen den Erwartungen eher mehr Rechtsunsicherheit als Sicherheit.